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BesZVO NRW

§ 2 Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Schulensowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/2#abs-1 (1) Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sind jeweils zuständig für

1. die Festsetzung der Erfahrungsstufe,

2. die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung,

3. die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen, sonstigen Zulagen und sonstigen Vergütungen,

4. die Festsetzung von Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen sowie die erforderliche Feststellung für die Gewährung eines Sonderzuschlags nach § 69 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur der personalaktenführenden Dienststelle bekannt sind, und

5. die Feststellung der auf Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte

der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörden werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Aufgaben durch die Beschäftigungsbehörden wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/2#abs-2 (2) Die Leiterinnen und Leiter der Schulen sind hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung und der Unterrichtsvergütung für Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zuständig für die Feststellung der an ihren Schulen erteilten vergütungsfähigen Stunden.

§ 1 § 3